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Pressemeldungen

Kindergrundsicherung

Alle Kinder haben dieselben Rechte – Kindergrundsicherung muss auch Geflüchtete einschließen.

Die Diakonie Pfalz begrüßt, dass mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs am 27.09.2023 erste Schritte zur Kindergrundsicherung möglich werden. Mit dem verabschiedeten Entwurf sollen Leistungsansprüche leichter anerkannt werden. Allerdings erfolgt entgegen der Ankündigungen im Koalitionsvertrag keine systematische Überprüfung des Existenzminimums. Es ist weiterhin zu niedrig bemessen.

„Eine gute Nachricht ist, das bürokratische Hürden bei der Beantragung existenzsichernder Leistungen abgebaut werden. Die schlechte Nachricht: Mit 2,4 Milliarden Euro lässt sich keine armutsfeste Kindergrundsicherung schaffen.“, so Albrecht Bähr, Landespfarrer für die Diakonie Pfalz. „Und zugleich wird eine Gruppe von in Deutschland lebenden Kindern ausgegrenzt, die nicht in die Kindergrundsicherung aufgenommen wurden.“ so Bähr.

Im Gesetzentwurf werden von vorneherein Kinder ausgeschlossen, die Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten.

„Wir unterstützen die Forderung vieler zivilgesellschaftliche Organisationen, den Vorgaben aus der UN-Kinderrechtskonvention gerecht zu werden und alle in Deutschland lebenden Kinder in die Kindergrundsicherung aufzunehmen.“ so Tanja Gambino, Leitung des Referats Offene Sozialarbeit beim Diakonischen Werk Pfalz.

Die Kinderrechtskonvention verbietet eine Diskriminierung von Kindern aufgrund von Herkunft und Aufenthaltsstatus. Alle Kinder haben dieselben Rechte. Deshalb muss die Kindergrundsicherung eine Leistung für alle Kinder in Deutschland sein. Schon jetzt haben geflüchtete Kinder schlechtere Startchancen.

„Wir fordern Entscheidungsträger auf sicherzustellen, dass geflüchtete Kinder in keiner Weise weiter benachteiligt werden", so Gambino.

Die Diakonie Pfalz setzt sich für die Schaffung gleiche und faire Chancen für alle ein. Stattdessen werden Kinder im Asylbewerberleistungsbezug ganz von der Kindergrundsicherung ausgeschlossen. Ihre geringen Leistungen zum Lebensunterhalt sollen zusätzlich durch den Wegfall des Kindersofortzuschlags gekürzt werden. Migrationspolitische Erwägungen sollten nicht vor dem Kindeswohl stehen. Dieser Umgang mit Kindern, die in Deutschland Schutz suchen und keine eigene Stimme haben, ist falsch.

    Hintergrund

    Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) ist in Deutschland für alle Kinder gleichermaßen gültig. Den Vorbehalt, gemäß dem die Verpflichtungen der KRK nicht gegenüber ausländischen Kindern gelten sollten, hat Deutschland 2010 aufgegeben. Gemäß Artikel 2 der Konvention ist damit jede Diskriminierung aufgrund der Herkunft und des Aufenthaltsstatus der Kinder ausgeschlossen. Bei allen politischen Maßnahmen ist zudem das Wohl aller Kinder gemäß Artikel 3 vorrangig zu berücksichtigen.
     

    • Die bei der Kindergrundsicherung geplante Bündelung sozialpolitischer Leistungen umfasst die kinderspezifischen Regelsätze des Bürgergeldes (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII), nicht jedoch die des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
       
    • Die Regelsätze des AsylbLG sind noch niedriger (2023 zwischen 278 Euro und 374 Euro im Monat für Kinder und Jugendliche, altersgestaffelt) als die ohnehin zu niedrigen Regelsätze in den anderen Grundsicherungssystemen (318 bis 420 Euro). Aus Sicht der unterzeichnenden Organisationen widerspricht dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch und insbesondere für das menschenwürdige Existenzminium gelten sollte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Grundsatzurteil im Jahr 2012 klargestellt, dass die Menschenwürde nicht durch migrationspolitische Erwägungen relativiert werden darf. Gemäß dem BVerfG ist die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Menschenrecht, das durch Art.1 Abs. 1 Grundgesetz garantiert wird.
       
    • Mit der Einführung der Kindergrundsicherung entfällt zudem der Kindersofortzuschlag von 20 Euro, den bisher auch Kinder im AsylbLG erhalten haben. In der Kindergrundsicherung soll dies durch Anpassungen der Regelbedarfe ausgeglichen werden. Berichten zufolge entfällt der Kindersofortzuschlag für Kinder im AsylbLG im Regierungsentwurf des Kindergrundsicherungsgesetzes hingegen ersatzlos.